Es müsse ihnen dann eine Kopie dieses Fahrzeugausweises zugestellt werden. Sie hätten sich dann mit dem Vorwand von B.___, die Kopie im Büro liegen gelassen zu haben, zufrieden gegeben und dann sei die Sache mit dem Code vergessen gegangen (5.1.1./181); - Am 18. Juni 2004 – also bereits 7 Tage nach Übernahme des Fahrzeuges – unterzeichnete der Beschuldigte einen «Einkaufvertrag» als Vertreter der Verkäuferin des Porsches, die «P.___» mit Sitz in […] und der Käuferin, die Firma I.___ in […] (5.1.1./199). Im Vertrag ist als Abmachung vermerkt: «Verkäufer: B.___ – Der Verkäufer bestätigt, dass obiges Fahrzeug sein unbelastetes Eigentum ist und keine Ansprüche von Drittpersonen bestehen»; -