Der Vorhalt ergibt sich aber bereits rechtsgenüglich aus der Anklageschrift selber. Ob dieses Verhalten dann tatsächlich, wie das die Staatsanwaltschaft annimmt, den Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB erfüllt, ob mit dem geschilderten Verhalten der Porsche dem Beschuldigten überhaupt im Sinne dieser Bestimmung anvertraut worden war, ist bei der materiellen Prüfung zu entscheiden. Zusammengefasst ist festzustellen, dass keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vorliegt. Der Vorhalt der Veruntreuung im Sinne von AKS Ziff. 2 ist materiell zu prüfen.