Es wird damit sowohl für die Parteien als auch für das Gericht ohne weiteres und eindeutig erkennbar, was dem Beschuldigten für ein Verhalten vorgeworfen wird. Im Schlussbericht (AKS S. 20 - 22) werden dazu weitere Erläuterungen gemacht und der Sachverhalt wird chronologisch mit den Urkunden aufgeführt. Der Vorhalt ergibt sich aber bereits rechtsgenüglich aus der Anklageschrift selber.