Die Vorinstanz führt auf US 15 weiter aus, die Anklageschrift sei auch in der Frage unpräzise, von wem dem Beschuldigten der Porsche anvertraut worden sei, ob von A.___, als deren Stellvertreter der Beschuldigte gehandelt habe, oder von der Firma H.___, zu der er aber in keinem Vertrauensverhältnis gestanden habe und die ihm das Fahrzeug gar nicht habe anvertrauen können. – Auch hier stellt die Vorinstanz bereits materiell-rechtliche Überlegungen an, die nicht im Zusammenhang mit der Frage der Verletzung des Anklagegrundsatzes zu prüfen sind. Die Anklage umschreibt auch hier den Lebenssachverhalt präzise: