Es ist bei der Leasinggeberin durch den Verkauf des Porsche Carrera durch den Beschuldigten ein exakt bezifferter unmittelbarer Schaden entstanden und es hat die Leasinggeberin diesen Betrag bei der Leasingnehmerin geltend gemacht. Die Vorinstanz führt auf US 15 weiter aus, die Anklageschrift sei auch in der Frage unpräzise, von wem dem Beschuldigten der Porsche anvertraut worden sei, ob von A.___, als deren Stellvertreter der Beschuldigte gehandelt habe, oder von der Firma H.___, zu der er aber in keinem Vertrauensverhältnis gestanden habe und die ihm das Fahrzeug gar nicht habe anvertrauen können.