Und es wird auch sein Handlungsziel, die Bereicherungsabsicht, genannt. Wenn die Vorinstanz (US 14) vorab ausführt, es werde mit der Anklageschrift nicht einmal klar, wer eigentlich die durch die Veruntreuung geschädigte Person sei, da sowohl die H.___ als auch A.___ genannt würden, so wird hier eine materiell-rechtliche Fragestellung mit der formellen Frage der Verletzung des Anklagegrundsatzes vermischt (BGE 6B_199/2011 vom 10.4.2012 E. 3.6.2: «Die Behauptung, dass nicht die Bankkunden geschädigt seien, sondern einzig die Bank C.A., betrifft eine materiell-rechtliche Fragestellung und geht im Zusammenhang mit dem als verletzt gerügten Anklageprinzip an der Sache vorbei».).