Der Beschuldigte habe gleichentags den Porsche entgegengenommen und das Wagenübergabeprotokoll unterzeichnet, womit ihm das Fahrzeug anvertraut worden sei. Er habe am 18. Juni 2004 das Fahrzeug an die I.___ verkauft, weshalb er wie ein Eigentümer über den Porsche verfügt, sich diesen also angeeignet habe, um sich unrechtmässig zu bereichern. Es habe dem Beschuldigten an der Ersatzbereitschaft, insbesondere am Willen, der Leasinggesellschaft H.___ Ersatz für den verkauften Porsche zu leisten, gefehlt. Durch sein Vorgehen sei der H.___ ein unmittelbarer Schaden von CHF 49‘377.45 entstanden, welche diese bei der Leasingnehmerin A.___ geltend gemacht habe.