Gemäss Art. 326 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft in Fällen, wo sie nicht persönlich vor Gericht auftritt, ihrer Anklage zur Erläuterung des Sachverhalts einen Schlussbericht beifügen, der auch Ausführungen zum Sachverhalt enthält. Es ist vorliegend diese erste Voraussetzung erfüllt: Die Staatsanwaltschaft ist im Verfahren vor der Vorinstanz nicht aufgetreten. Es gibt sodann für die Form oder den Inhalt eines solchen Schlussberichts keine gesetzlichen Vorgaben. Fest steht allerdings, dass er nur erläuternde Funktion haben und eine mangelhafte Anklageschrift nicht ersetzen oder ergänzen kann (Niklaus Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 326 StPO N 14).