Die Anklageschrift muss also einerseits hinreichend präzise formuliert sein, um die Umgrenzungs- und Informationsfunktion erfüllen zu können und sie muss sich andererseits auf das Notwendige beschränken, was insbesondere dem Gebot der Waffengleichheit dient (Marcel Alexander Niggli/Stefan Heimgartner in: BSK StPO, Art. 9 StPO N 43 und 44). Das Gebot der Genauigkeit verlangt eine Darstellung der erhobenen Vorwürfe so, dass sowohl die Parteien als auch das Gericht sofort und eindeutig erkennen können, welche Straftaten Gegenstand des Vorwurfes bilden. Es ist an dieser Stelle auch auf die Bedeutung des Schlussberichtes zur Anklageschrift einzugehen. Gemäss Art.