dieser Bestimmung sind die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen, mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Die Anklageschrift muss also einerseits hinreichend präzise formuliert sein, um die Umgrenzungs- und Informationsfunktion erfüllen zu können und sie muss sich andererseits auf das Notwendige beschränken, was insbesondere dem Gebot der Waffengleichheit dient (Marcel Alexander Niggli/Stefan Heimgartner in: BSK StPO, Art. 9 StPO N 43 und 44).