Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2012 vom 22.10.2012 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 138 IV 209; je mit Hinweisen). Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information der beschuldigten Person, damit diese die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_676/2013 vom 28.4.2014 E. 3.5.3). Welchen Inhalt die Anklageschrift genau aufweisen muss, ergibt sich aus Art. 325 Abs. 1 StPO. Gemäss lit. f dieser Bestimmung sind die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen, mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung.