_ anvertraut worden. Es handelt sich vorliegend nicht um eine klassische "Leasing-Veruntreuung", wo der Leasingnehmer selber das Auto des Leasinggebers weiterverkauft. In solchen Fällen ist klar, wer das Fahrzeug anvertraut hat und wer durch die Handlung geschädigt worden ist. Hier besteht ein Dreiecksverhältnis. Diesem verkomplizierenden Umstand hätte die Anklageschrift Rechnung tragen müssen. Ansonsten ist für den Beschuldigten nicht klar, wie er sich verteidigen soll und kann. Es liegt demnach eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. Der Beschuldigte ist vom Vorhalt der Veruntreuung freizusprechen.