Es war klar, dass man sich im Streitfall an A.___ schadlos halten könnte und würde. So geschah es schliesslich auch. In der Anklageschrift heisst es zum Thema Anvertrauen lediglich: "Gleichentags nahm B.___ den Porsche Carrera 3.4 entgegen und unterzeichnete das Wagenübergabeprotokoll, womit ihm dieses Fahrzeug anvertraut wurde." Von wem ihm der Porsche nach Ansicht der Staatsanwaltschaft anvertraut wurde, ergibt sich aus diesen Zeilen nicht. Die Anklageschrift ist auch in diesem Punkt unpräzise. Es geht nicht hervor, ob die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, der Porsche sei durch die H.___ oder A.___ anvertraut worden.