Wenn überhaupt, hatte er eine derartige Verpflichtung gegenüber A.___. Dann müsste davon ausgegangen werden, A.___ sei diejenige gewesen, die dem Beschuldigten zum Zeitpunkt der Wagenübergabe den Porsche anvertraut hatte, indem sie ihn als ihren Stellvertreter das Auto abholen liess. Der Beschuldigte unterzeichnete das Wagenübergabeprotokoll lediglich "in Vertretung". Er handelte als Stellvertreter nach Art. 32 Abs. 1 OR und verpflichtete damit nicht sich selbst, sondern A.___. Sowohl der Leasingfirma als auch dem das Fahrzeug übergebenden Garagisten konnte es egal sein, wer das Auto abholt. Es war klar, dass man sich im Streitfall an A.___ schadlos halten könnte und würde.