Anvertraut ist nach Bundesgericht, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines anderen zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern (BGE 120 IV 117, E. 2b, S. 119). Der Beschuldigte stand, da nicht Leasingnehmer, tatsächlich in keinem Vertrauensverhältnis zur Leasinggeberin. Er empfing den Porsche nicht, um ihn im Interesse der H.___ zu verwenden, verwahren, verwalten oder abzuliefern. Wenn überhaupt, hatte er eine derartige Verpflichtung gegenüber A.___.