Im Übrigen erscheint der zitierte Entscheid des Bundesgerichts insofern fragwürdig, als dass das Bundesgericht mit keinem Wort begründet, weshalb es die ergänzenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft als Bestandteil der Anklage sieht. Wie die Verteidigung zu Recht vorbringt, kommt es für die Qualifikation als Veruntreuung darauf an, von wem der Porsche dem Beschuldigten anvertraut worden sein soll. Anvertraut ist nach Bundesgericht, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines anderen zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern (BGE 120 IV 117, E. 2b, S. 119).