Damit wäre aber noch nicht die Frage beantwortet, ob die Staatsanwaltschaft daneben auch die H.___ als Geschädigte angesehen haben will. Immerhin hat sie der H.___ ein Parteirechtsformular zukommen lassen (AS 9.4) und sie erwähnt sie im entsprechenden Vorhalt: „Durch sein Vorgehen entstand bei der H.___ einen unmittelbarer Schaden von CHF 49‘377.45." Im Übrigen erscheint der zitierte Entscheid des Bundesgerichts insofern fragwürdig, als dass das Bundesgericht mit keinem Wort begründet, weshalb es die ergänzenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft als Bestandteil der Anklage sieht.