Das Bundesgericht erwog in einem kürzlich ergangenen Entscheid, der Anklagegrundsatz sei nicht verletzt, weil im entsprechenden Fall zum angeklagten Sachverhalt sowohl der in der Anklageschrift wiedergegebene Auszug der E-Mail des Beschwerdeführers als auch die ergänzenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft gehörten (Entscheid des Bundesgerichts 6B_654/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 1.4). Insofern könnte im vorliegenden Fall gesagt werden, zusammen mit den ergänzenden Ausführungen im Schlussbericht lasse sich ableiten, A.___ sei die geschädigte Person. Damit wäre aber noch nicht die Frage beantwortet, ob die Staatsanwaltschaft daneben auch die H.___ als Geschädigte angesehen haben will.