Schliesslich wird A.___ auf der ersten Seite der Anklageschrift als Privatklägerin aufgeführt, woraus sich ebenfalls ableiten liesse, sie sei Geschädigte der Veruntreuung. Das Bundesgericht erwog in einem kürzlich ergangenen Entscheid, der Anklagegrundsatz sei nicht verletzt, weil im entsprechenden Fall zum angeklagten Sachverhalt sowohl der in der Anklageschrift wiedergegebene Auszug der E-Mail des Beschwerdeführers als auch die ergänzenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft gehörten (Entscheid des Bundesgerichts 6B_654/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 1.4).