Dies wird nicht explizit gemacht. Ableiten lässt sich die Frage nach der geschädigten Person allenfalls aus dem der Anklageschrift beigefügten Schlussbericht, der auf Seite 20 und 21 festhält: „…erstellt, dass A.___ als Leasingnehmerin des Porsche Carrera nur vorgeschoben wurde und sie insbesondere nichts mit dem anschliessenden Verkauf des Fahrzeuges zu tun hatte, sie also ,Opfer‘ und nicht Täterin war“ (S.20). „Die Leasingnehmerin A.___ musste für den deliktischen Verkauf des Porsches Carrera 3.4. durch B.___ den Kopf hinhalten. Insgesamt leistete sie der J.___ CHF 19‘800.00“ (S. 21). Schliesslich wird A.___