ein unmittelbarer Schaden von CHF 49'377.45 entstanden, welche diese bei der Leasingnehmerin, A.___, geltend gemacht habe. Aus dieser Formulierung wird nicht klar ersichtlich, ob nun die H.___ Geschädigte sein soll, da bei dieser ein unmittelbarer Schaden von CHF 49'377.45 entstanden sei, oder ob A.___ Geschädigte ist, da die H.___ sich gemäss Vorhalt bei dieser schadlos gehalten habe („…Schaden von CHF 49'377.45 entstanden, welche diese bei der Leasingnehmerin, A.___, geltend machte“). Die geschädigte Person ist gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. e StPO in der Anklageschrift zu nennen. Dies wird nicht explizit gemacht.