Die Vorinstanz hat in Bezug auf den Vorhalt der Veruntreuung gemäss Ziff. 2 AKS auf eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geschlossen und dies wie folgt begründet (US 14/15): « Zunächst ist festzustellen, dass im entsprechenden Vorhalt die durch die Veruntreuung geschädigte Person nicht genannt wird. Es wird lediglich umschrieben, dem Beschuldigten habe es am Willen gefehlt, der Leasinggesellschaft H.___ Ersatz für den verkauften Porsche Carrera 3.4 zu leisten. Durch sein Vorgehen sei bei der H.___ ein unmittelbarer Schaden von CHF 49'377.45 entstanden, welche diese bei der Leasingnehmerin, A.___, geltend gemacht habe.