Der Beschuldigte habe gleichentags den Porsche entgegen genommen und das Wagenübergabeprotokoll unterzeichnet, womit ihm das Fahrzeug anvertraut worden sei. Er habe dann am 18. Juni 2004 das Auto der I.___ verkauft und damit wie ein Eigentümer darüber verfügt, sich den Porsche also angeeignet, um sich unrechtmässig zu bereichern. Dem Beschuldigten habe es an der Ersatzbereitschaft, insbesondere am Willen gefehlt, der H.___ Ersatz für den verkauften Porsche zu leisten. Durch sein Vorgehen sei der H.___ ein Schaden von CHF 49‘377.45 entstanden, welchen diese bei der Leasingnehmerin A.___ geltend gemacht habe. 1.2.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf den Vorhalt der Veruntreuung gemäss Ziff.