339 Abs. 2 lit. a StPO) und ist deshalb vom Berufungsgericht bereits vorab entschieden und kurz begründet worden (vgl. Verhandlungsprotokoll). Unter den nachfolgenden Ziffern III.1.2.2 – 1.2.3 wird unter Einbezug der vorinstanzlichen Erwägungen ausführlich die Frage der Verletzung des Anklagegrundsatzes geprüft. Soweit sich die Verteidigung auf eine Verletzung des Anklagegrundsatzes beruft, dabei aber nicht prozessuale Fragen, sondern die materiell-rechtlichen Voraussetzungen von Art. 138 StGB erörtert und schliesslich verneint, wird auf die Ausführungen unter nachfolgender Ziff. III.1.9 (rechtliche Würdigung) verwiesen.