52 des Rechtshilfegesetzes (IRSG) eine Einvernahme des Beschuldigten in Anwesenheit seiner Verteidigerin (damals Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner) durchgeführt. Es steht damit fest, dass der völkerrechtlich allgemein anerkannte Grundsatz der Spezialität, welcher den ersuchenden Staat daran hindert, die ausgelieferte Person für andere Taten zu verfolgen und zu bestrafen, als sie von der Auslieferungsbewilligung erfasst sind (BGE 117 IV 222 E. 3a), vorliegend eingehalten worden ist. 4. Verletzung des Anklagegrundsatzes Die Gültigkeit der Anklage stellt eine prozessuale Vorfrage dar (Art. 339 Abs. 2 lit.