Die amtliche Verteidigerin hat dieser Argumentation der Vorinstanz an der Hauptverhandlung vor Obergericht nichts entgegengesetzt und die Frage des Spezialitätenprinzips in keiner Weise mehr thematisiert. Zusammenfassend ist folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 16 des Auslieferungsvertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika darf ein Ausgelieferter wegen einer anderen vor der Übergabe begangenen Straftat als derjenigen, derentwegen er ausgeliefert worden ist, nur in Haft gehalten, verfolgt oder abgeurteilt werden, wenn die Verwaltungsbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika oder die zuständigen Behörden der Schweiz zustimmen.