Es wird auf die Ausführungen unter nachstehender Ziff. III.1.5 (Einvernahemprotokolle A.___) und Ziff. III.3.2 (Einvernahmeprotokolle D.___) verwiesen. 3. Rüge der Verletzung des Spezialitätenprinzips Im erstinstanzlichen Verfahren liess der Beschuldigte eine Verletzung des Spezialitätenprinzips rügen. Im angefochtenen erstinstanzlichen Urteil wird das Spezialitätenprinzip auf S. 8 f. abgehandelt und ausführlich dargelegt, weshalb dessen Verletzung im vorliegenden Fall zu verneinen ist. Die amtliche Verteidigerin hat dieser Argumentation der Vorinstanz an der Hauptverhandlung vor Obergericht nichts entgegengesetzt und die Frage des Spezialitätenprinzips in keiner Weise mehr thematisiert.