Dies trifft vorliegend zu. Die Privatberufungsklägerin hat nach ihren Aussagen gehofft, der Leasingantrag werde angesichts ihrer prekären finanziellen Situation ohnehin nicht gutgeheissen. Dies soll aber der Beschuldigte umgangen haben, indem er gemäss dem Vorhalt der Anklageschrift, der nachfolgend geprüft wird (vgl. Ziff. III.2.), auf dem Antragsformular ein höheres Einkommen von A.___ angegeben und ihre Unterschrift gefälscht hat. Dies war aus Sicht der Anklägerin ein wichtiger Grundstein für die Umsetzung seines Planes, so ein teures Auto anvertraut zu bekommen, welches er würde verkaufen können.