1.3 A.___ übt auch Parteirechte im Zusammenhang mit der Urkundenfälschung aus, indem sie im Berufungsverfahren eine Verurteilung des Beschuldigten verlangt. Grundsätzlich ist das geschützte Rechtsgut der Urkundendelikte das besondere Vertrauen, welches die Urkunde als Beweismittel geniesst, womit es in erster Linie um den Schutz der Allgemeinheit geht. Falls die Urkundenfälschung aber auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt, können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden (Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi in: BSK StPO, Art. 115 StPO N 73). Dies trifft vorliegend zu.