Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, nachfolgend zitiert: «BSK StPO», Art. 115 StPO N 54). A.___ war jedenfalls durch die Veruntreuung des Porsche als Leasingnehmerin zusammen mit der Leasinggeberin unmittelbar betroffen. Es wurde ihr sowohl die Nutzung des Fahrzeuges als auch deren Rückgabe zur Schadenminderung verunmöglicht. Ihr Interesse an der Verfügungsmöglichkeit über den Leasinggegenstand war durch die Veruntreuung desselben genauso betroffen wie dasjenige der Leasinggeberin. 1.3 A.___ übt auch Parteirechte im Zusammenhang mit der Urkundenfälschung aus, indem sie im Berufungsverfahren eine Verurteilung des Beschuldigten verlangt.