Sie wird, wie das nachfolgend bei der Prüfung der Verletzung des Anklagegrundsatzes noch ausgeführt wird, in der Anklageschrift als Leasingnehmerin genannt, bei welcher die H.___ ihren Schaden geltend gemacht habe. Das Bundesgericht hat denn gerade im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Veruntreuung die Verletzteneigenschaft nicht nur auf den Eigentümer beschränkt, sondern auch auf andere Berechtigte an der Sache erstreckt, deren Interessen am Gebrauch der Sache ebenfalls beeinträchtigt worden sind (Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger/Marianne Heer [Hrsg.]: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl.