In Bezug auf den Tatbestand der Veruntreuung ist in erster Linie die Eigentümerin des Fahrzeuges, die H.___, die Geschädigte. Diese hat sich im vorliegenden Verfahren nicht als Privatklägerin konstituiert. Zu prüfen ist, ob auch A.___ als Leasingnehmerin als direkt Geschädigte oder nur als Reflexgeschädigte gelten kann. Sie wird, wie das nachfolgend bei der Prüfung der Verletzung des Anklagegrundsatzes noch ausgeführt wird, in der Anklageschrift als Leasingnehmerin genannt, bei welcher die H.___ ihren Schaden geltend gemacht habe.