Mit Verfügung der Strafkammer vom 15. August 2015 wurde ein erneuter Antrag von D.___ gutgeheissen, sie vom Erscheinen an der Hauptverhandlung zu dispensieren, da ihr eine Konfrontation mit dem Beschuldigten aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zugemutet werden könne. Mit derselben Verfügung wurde in Bezug auf die Privatberufungsklägerin A.___ daran festgehalten, sie mit Videoübertragung in einen anderen Raum vom Beschuldigten getrennt zu befragen. 10. Die vor Obergericht auf den 15. September 2015 angesetzte Hauptverhandlung musste abgesetzt werden, nachdem der Beschuldigte glaubhaft hatte aufzeigen können, über keine Reisedokumente zu verfügen.