Es wurde ein Einreiseverbot bis am 13. April 2019 verhängt. Mit Verfügung des Obergerichts vom 13. April 2015 wurde den Parteien die Aktennotiz vom 9. April 2015 zugestellt, worin auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, der Beschuldigte könne für die Hauptverhandlung beim Staatssekretariat für Migration in Bern eine Aufhebung des Einreiseverbotes für eine beschränkte Zeit beantragen. 9. Mit Verfügung der Strafkammer vom 15. August 2015 wurde ein erneuter Antrag von D.___ gutgeheissen, sie vom Erscheinen an der Hauptverhandlung zu dispensieren, da ihr eine Konfrontation mit dem Beschuldigten aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zugemutet werden könne.