den Rückzug ihrer Privatklage gegen den Beschuldigten. D.___ hatte gegen das erstinstanzliche Verfahren weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben, die Verweisung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg blieb von ihr unangefochten. Hingegen blieb der sie betreffende Vorhalt des Betrugs zufolge der Berufung der Staatsanwaltschaft Gegenstand des Berufungsverfahrens und sie damit als geschädigte Person im Verfahren (Art. 105 Abs. 2 StPO; festgestellt mit Verfügung des Obergerichts vom 25.2.2015 Ziff. 2). 7. Das angefochtene Urteil ist damit wie folgt in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens: - Einstellung des Verfahrens wegen Betrugs zum Nachteil von E.___