3. Zugunsten von A.___ seien die Zivilforderung von CHF 22‘547.80 zzgl. Zins und Genugtuung von CHF 2‘000.00 zuzusprechen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschuldigten.» A.___ ist damit nach dem Lauf des Verfahrens als Privatklägerin legitimiert, das Urteil im Schuldpunkt anzufechten (Art. 382 Abs. 2 StPO). Ob sie als Geschädigte im Sinne des Gesetzes gelten und überhaupt als Privatklägerin gelten kann, wird nachfolgend unter den Vorfragen geprüft. 6. Mit Eingabe vom 24. April 2015 erklärte Frau D.___ den Rückzug ihrer Privatklage gegen den Beschuldigten.