mit einem ärztlichen Attest belegt habe, dass eine Teilnahme an der Verhandlung für ihre Psyche schädlich wäre (US 11). 4. Gegen dieses Urteil erklärte die Staatsanwaltschaft Solothurn die Berufung und teilte mit Berufungserklärung vom 17. Dezember 2014 dem Obergericht mit, es werde das ganze Urteil angefochten. Sie verlangt: - einen Schuldspruch im Sinne der Anklageschrift Ziff. 1.1 (Betrug zum Nachteil von D.___); - einen Schuldspruch im Sinne der Anklageschrift Ziff. 2 (Veruntreuung zum Nachteil der H.___ und/oder A.___); - einen Schuldspruch im Sinne der Anklageschrift Ziff. 3 (Urkundenfälschung).