Der Gerichtspräsident hatte wegen der Verletzung der Teilnahmerechte des Beschuldigten die Protokolle aus den Befragungen der Geschädigten und Privatklägerinnen A.___ und D.___ gestützt auf Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Akten gewiesen (US 12). Er stellte fest, eine Befragung der Geschädigten vor dem Gericht sei nicht (mehr) möglich, da D.___ zu einer solchen Befragung nicht bereit sei und A.___ mit einem ärztlichen Attest belegt habe, dass eine Teilnahme an der Verhandlung für ihre Psyche schädlich wäre (US 11).