Mit diplomatischer Note vom 9. April 2013 (O 8 AS 113) gewährten die USA die Auslieferung auch für die in der Eröffnungsverfügung vom 22. März 2012 enthaltenen Vorhalte. Weil die Ermittlungen in dieser Sache nicht abgeschlossen, die Staatsanwaltschaft jedoch vom Haftgericht des Kantons Solothurn angehalten worden war, das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung durchzuführen, wurden diese Vorhalte vom Verfahren in Zusammenhang mit den durch E.___ bei der G.__ zweckentfremdeten Geldern mit Verfügung vom 17. April 2013 abgetrennt. Am 26. Juni 2013 verurteilte das Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt B.___ in Zusammenhang mit der G.