Für diesen Themenkomplex musste die Staatsanwaltschaft erneut einen Haftbefehl erlassen und die US-Behörden um Auslieferung von B.___ ersuchen, was mit Haftbefehl vom 1. Mai 2012 geschah. Mit diplomatischer Note vom 9. April 2013 (O 8 AS 113) gewährten die USA die Auslieferung auch für die in der Eröffnungsverfügung vom 22. März 2012 enthaltenen Vorhalte.