Die Auslieferung erfolgte schliesslich am 12. resp. 13. Januar 2012; seither befand sich B.___ in der Schweiz in Haft. Nach dem entsprechenden Auslieferungsantrag ergaben sich für die Staatsanwaltschaft Anhaltspunkte dafür, dass B.___ auch andere Straftaten begangen haben könnte. Sie erliess daher am 22. März 2012 eine Eröffnungsverfügung, unter anderem wegen Betrugs zum Nachteil von D.___, E.___ und F.___ sowie wegen Veruntreuung und Urkundenfälschung zum Nachteil von A.___. Für diesen Themenkomplex musste die Staatsanwaltschaft erneut einen Haftbefehl erlassen und die US-Behörden um Auslieferung von B.___ ersuchen, was mit Haftbefehl vom 1. Mai 2012 geschah.