5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des vorliegenden Berufungsverfahrens seien der Staatskasse aufzuerlegen. 6. Es seien die Kostennote der amtlichen Verteidigerin zu genehmigen und eine Entschädigung in entsprechender Höhe, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn, festzusetzen.» In der Folge erklärt die amtliche Verteidigerin, inwiefern die Ausführungen der anderen Parteivertreter bestritten werden. Staatsanwalt C.___ und Rechtsanwalt Eugen Fritschi verzichten anschliessend auf einen zweiten Parteivortrag. Die Parteien erklären sich mit einer schriftlichen Urteilseröffnung ausdrücklich einverstanden.