2. Es sei festzustellen, dass die Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten Bucheggberg-Wasseramt vom 20./21. November 2014 in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es sei der Beschuldigte freizusprechen vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs zum Nachteil von D.___, angeblich begangen in der Zeit vom 11.04.2002 bis zum 17.02.2005, der Veruntreuung, angeblich begangen am 18.06.2004, sowie der Urkundenfälschung, angeblich begangen am 28. Mai 2004. 4. Es sei die Zivilforderung von A.___ auf den Zivilweg zu verweisen. 5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des vorliegenden Berufungsverfahrens seien der Staatskasse aufzuerlegen.