3. Die Kosten seien nach richterlichem Ermessen dem Beschuldigten aufzuerlegen.» Es folgt das Plädoyer von Rechtsanwalt Eugen Fritschi für die Privatberufungsklägerin, mit welchem er ausdrücklich an den Anträgen gemäss der Berufungserklärung vom 1. Januar 2015 festhält und für die anwaltlichen Aufwendungen in den letzten zwei Jahren für die Privatberufungsklägerin eine Parteientschädigung von pauschal CHF 4‘000.00 zu Lasten des Staates, eventualiter zu Lasten des Beschuldigten, geltend macht. Rechtanwältin Stephanie Selig stellt und begründet für den Beschuldigten folgende Anträge: «