Praxisgemäss seien die von der Verteidigung eingereichten Dokumente zu den Akten zu nehmen. Sie unterlägen der freien Beweiswürdigung. Nicht zu entscheiden sei über den Antrag der Privatberufungsklägerin (Einholung eines Schriftgutachtens), da dieser nur eventuell gestellt worden sei, nämlich für den Fall, dass die Urkundenfälschung aufgrund der Beweislage als nicht erstellt betrachtet werde. Es sei aber dem Vertreter der Privatberufungsklägerin unbenommen, diesen Aspekt erneut aufzugreifen. Die Verhandlung wird hierauf um 10:00 Uhr mit der Befragung der Privatklägerin A.___