__ vom 6. Mai 2005 und 14. März 2013 wieder zu den Akten genommen worden seien. Es könne erst der Sachrichter darüber entscheiden, ob die Einvernahmeprotokolle von D.___ aus den Akten zu entfernen seien. Es komme somit nicht in Frage, dass diese vorweg entfernt würden. Das Berufungsgericht werde im Rahmen der Beweiswürdigung vertieft zu prüfen haben, ob die genannten Einvernahmeprotokolle verwertbar seien. Praxisgemäss seien die von der Verteidigung eingereichten Dokumente zu den Akten zu nehmen.