Klar zu stellen sei auch folgendes: Wenn die Anklageschrift – was vorliegend gerade nicht der Fall sei – mangelhaft wäre, so führe dies nicht wie von der Verteidigung beantragt, zu einem Freispruch des Beschuldigten, sondern die Anklage wäre zur Verbesserung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Art. 329 Abs. 2 StPO). Des Weiteren verweist der Vorsitzende auf die Verfügung des Instruktionsrichters vom 7. April 2015, mit welcher die Einvernahmeprotokolle von D.___ vom 26. November 2013 und 24. Februar 2012 wie auch jene von A.___ vom 6. Mai 2005 und 14. März 2013 wieder zu den Akten genommen worden seien.