Dieser Beschluss wird den Parteien vom Vorsitzenden wie folgt kurz begründet: In Bezug auf den Anklagegrundsatz habe die Verteidigung materiell-rechtliche Fragen aufgeworfen, insbesondere die Frage, ob dem Beschuldigten die Sache (das Leasingobjekt) überhaupt anvertraut worden sei. Diese Fragen seien vom Berufungsgericht zu prüfen, jedoch nicht vorfrageweise. Bei der Vorfrage, ob eine gültige Anklage vorliege, gehe es demgegenüber um den vorgehaltenen Lebenssachverhalt. Dieser werde in der vorliegenden Anklageschrift klar und genau umschrieben. Die Anklageschrift weise den gemäss Art. 325 StPO erforderlichen Inhalt auf. Klar zu stellen sei auch folgendes: