Die Einvernahmeprotokolle von D.___, welche mit Verfügung vom 7. April 2015 für das Berufungsverfahren wieder zu den Akten genommen worden sind, werden derzeit nicht aus den Akten entfernt. Deren Verwertbarkeit wird im Rahmen der Beweiswürdigung geprüft und es wird mit dem Entscheid in der Sache entschieden, ob die Einvernahmeprotokolle aus den Akten zu weisen sind oder bei den Verfahrensakten verbleiben. 3. Die von der Verteidigung eingereichten Urkunden werden praxisgemäss zu den Akten genommen. 4. Auf den Eventualantrag der Privatberufungsklägerin wird nicht eingetreten. Dieser Beschluss wird den Parteien vom Vorsitzenden wie folgt kurz begründet: