2 bezüglich Veruntreuung, das Anklageprinzip nicht verletzt. 2. Die Einvernahmerprotokolle von D.___ seien bei den Akten zu belassen und als Beweismittel in die Urteilsfindung einzubeziehen.» Im Weiteren beantragt er, die von der Verteidigerin genannten weiteren Beweismittel zu den Akten zu nehmen, den Eventualantrag der Privatberufungsklägerin A.___ hingegen abzuweisen. Rechtsanwalt Fritschi stellt und begründet für die Privatklägerin A.___ in Bezug auf die Vorfragen folgende Anträge: « 1. Es seien keine Dokumente aus den Verfahrensakten zu entfernen. 2. Es sei festzustellen, dass der Anklagegrundsatz nicht verletzt sei.» Er beantragt, den Beweisantrag des Beschuldigten gutzuheissen.